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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2020.75 (AG.2021.77))

Zusammenfassung des Urteils BES.2020.75 (AG.2021.77): Appellationsgericht

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die Einstellungsverfügung vom 5. März 2020 wurde aufgehoben, und die Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, die Beschlagnahme über CHF 130.- aufzuheben und dem Beschwerdeführer auszuhändigen. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben. Dem amtlichen Verteidiger wird ein Honorar von CHF 2'140.10 und eine Spesenvergütung von CHF 20.15 zugesprochen, die von der Staatsanwaltschaft zu tragen sind. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2020.75 (AG.2021.77)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2020.75 (AG.2021.77)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2020.75 (AG.2021.77) vom 23.12.2020 (BS)
Datum:23.12.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verfahrenseinstellung
Schlagwörter: Verfahren; Einstellung; Staat; Einstellungsverfügung; Staatsanwalt; Gericht; Verfahrens; Recht; Befehl; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfügung; Diebstahl; Gerichts; Verfahrenskosten; Einsprache; Auslagen; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Rechtsmittel; Über; Beschwerdeführers; Diebstahls; Hehlerei; Dispositiv; Entschädigung
Rechtsnorm: Art. 2 StPO ;Art. 319 StPO ;Art. 324 StPO ;Art. 344 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 431 StPO ;Art. 442 StPO ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:143 IV 241; 144 IV 362;
Kommentar:
Keller, Basler 2.Auflage , Art. 391 StPO, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2020.75 (AG.2021.77)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2020.75


ENTSCHEID


vom 23. Dezember 2020



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 5. März 2020


betreffend Verfahrenseinstellung



Sachverhalt


In der Nacht vom 6. auf den 7. September 2019 kam es in der [...] Bar B____ an der [...]strasse [...] in Basel zu Diebstählen von sechs Mobiltelefonen und mehreren Portemonnaies. A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) und C____ wurden von einer Auskunftsperson als Täter bezeichnet und deshalb einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei kamen bei beiden diverse Mobiltelefone, welche angeblich von Gästen des B____ stammen sollten, zum Vorschein. Der Beschwerdeführer und C____ wurden am 7. September2019 vorläufig festgenommen.


Am 8. September 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt über den Beschwerdeführer die Anordnung von Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von zwei Monaten wegen Verdachts auf mehrfachen Diebstahl, evtl. bandenmässigen Diebstahl. Mit Verfügung vom 10. September2019 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 8. Oktober 2019, an. Bei seiner Verfügung ging das Zwangsmassnahmengericht von einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich des mehrfachen Diebstahls aus. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 24. September2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 4. Oktober2019 die Haft über den Beschwerdeführer um die vorläufige Dauer von sechs Wochen, d.h. bis zum 19. November 2019. Die Verlängerung der Untersuchungshaft wurde wiederum mit dem dringenden Tatverdacht des mehrfachen Diebstahls, Flucht- und Kollusionsgefahr begründet. Mit Verfügung vom 19. November 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht in teilweiser Gutheissung eines Antrags der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2019 nochmals um vier Wochen, d.h. bis zum 17. Dezember 2019. Auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 25. November 2019 bewilligte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit Verfügung vom 10. Dezember2019 den vorzeitigen Strafvollzug.


Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 kündigte der verfahrensleitende Staatsanwalt den Abschluss des Untersuchungsverfahrens an. Dabei teilte er mit, dass wegen mehrfachen Diebstahls, evtl. Hehlerei, Anklage erhoben und das Strafverfahren mit jenem von C____ vereinigt werde. Am 29. Januar 2020 verfügte der verfahrensleitende Staatsanwalt die Haftentlassung des Beschwerdeführers zuhanden des Migrationsamtes Basel-Stadt. Mit Schreiben vom 6. Februar 2020, welches das Schreiben vom 23. Dezember 2019 ersetzen sollte, kündigte der verfahrensleitende Staatsanwalt an, es würden eine Einstellungsverfügung wegen mehrfachen Diebstahls mangels Beweises der Täterschaft bzw. der Teilnahme sowie einen Strafbefehl wegen Hehlerei ergehen. Schliesslich teilte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer werde von jenem, welches gegen C____ geführt werde, wieder getrennt.


Am 5. März 2020 erliess der verfahrensleitende Staatsanwalt eine Einstellungsverfügung bezüglich des Vorwurfs des bandenmässigen Diebstahls, weil kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige (Dispositiv Ziff.1). Der beschlagnahmte Betrag von CHF130.- werde mit den Verfahrenskosten verrechnet (Dispositiv Ziff.2), welche dem Beschwerdeführer auferlegt würden (Dispositiv Ziff.3). Der Beschwerdeführer habe demgemäss CHF 455.- zu bezahlen (CHF 335.- Auslagen plus CHF 250.- Abschlussgebühr abzüglich CHF 130.- Depot; Dispositiv Ziff.4). Zudem wird festgehalten, dass der ausgestandene Freiheitsentzug auf die Strafe im Strafbefehl angerechnet (Dispositiv Ziff. 5) und über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers in einer gesonderten Verfügung entschieden werde (Dispositiv Ziff.6). Schliesslich hält der Staatsanwalt fest, dass keine Genugtuung Entschädigung ausgerichtet werde (Dispositiv Ziff. 7).


Gegen die Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat [...], am 20.März2020 beim Appellationsgericht Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei Ziffer 2 der Einstellungsverfügung aufzuheben und ihm der beschlagnahmte Betrag von CHF 130.- zurückzugeben. In Aufhebung von Ziffer 3 und 4 der Einstellungsverfügung seien die Verfahrenskosten gemäss Ausgang des Verfahrens dem Staat aufzuerlegen. Schliesslich sei Ziffer 7 der Einstellungsverfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien eine Genugtuung von CHF1'000.- sowie eine Überhaftentschädigung von CHF 3'200.- zuzusprechen. Für das Beschwerdeverfahren beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand.


Ebenfalls am 5. März 2020 erging gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf den gleichen Sachverhalt einen Strafbefehl wegen mehrfacher Hehlerei. Als Sanktion wurde unter Einbezug einer Vorstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 130 Tagen ausgesprochen, welche durch die ausgestandene Haft bereits getilgt war. Dem Beschwerdeführer wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'363.60 und eine Abschlussgebühr von CHF250.- auferlegt. Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 20. März 2020 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Er beantragte, der Strafbefehl sei dahingehend zu ergänzen, dass dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 3'200.- sowie eine Genugtuung von CHF1'000.- zugesprochen werde. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Einspracheverfahren sei bis zum Entscheid des Appellationsgerichts betreffend die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 5. März 2020 im Verfahren [...] zu sistieren.


Mit Verfügung vom 25. März 2020 teilte die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht mit, dass sie beabsichtige, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. März 2020 entschieden worden sei, da gewisse Aspekte vom Ausgang des Einspracheverfahrens abhängen würden. Mit Verfügung vom 7. April2020 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils des Strafgerichts im Einspracheverfahren sistiert, da bis zu diesem Zeitpunkt nicht beurteilt werden könne, ob überhaupt - und wenn ja, in welchem Umfang - allenfalls eine Überhaft vorliege. Dies gelte insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass das Strafgericht nicht an den Antrag der Staatsanwaltschaft gebunden sei. Mit Eingabe vom 7. September2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das Strafgericht im schriftlichen Verfahren über die Einsprache entscheiden werde. Sollte die Einsprache gutgeheissen werden, würde das unter Ziffer 3 der Beschwerde aufgeführte Rechtsbegehren bezüglich Entschädigung und Genugtuung wegfallen. An den weiteren Anträgen werde jedoch festgehalten. Mit Verfügung vom 14. September 2020 teilte die verfahrensleitende Strafgerichtspräsidentin des Einspracheverfahrens dem Appellationsgericht mit, dass der Strafbefehl vom 5. März 2020 im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei. Dem Beurteilten werde nach Anrechnung der Freiheitsstrafe für die verbleibende Überhaft eine Haftentschädigung von CHF1'600.- zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen. Dem amtlichen Verteidiger [...] würden aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF6'362.30, zuzüglich CHF489.90 Mehrwertsteuer, sowie eine Spesenvergütung von CHF159.60, zuzüglich CHF 12.30 Mehrwertsteuer, ausgerichtet. Hinsichtlich der übrigen Nebenpunkte sei der Strafbefehl ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 6. Oktober2020 orientierte die verfahrensleitende Strafgerichtspräsidentin des Einspracheverfahrens das Appellationsgericht darüber, dass die Verfügung vom 14.September 2020 in Rechtskraft erwachsen sei.


Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 hob die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf und setzte der Staatsanwaltschaft Frist bis zum 19. November 2020, um sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Mit Stellungnahme vom 18.November 2020 beantragt die (neu zuständige) verfahrensleitende Staatsanwältin, die Beschwerde sei in Bezug auf die Auflage der Abschlussgebühr von CHF 250.- gutzuheissen, da eine separate Einstellungsverfügung nicht notwendig gewesen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft replizierte der Beschwerdeführer am 24. November 2020; er hält an seinen Anträgen fest.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, unter Beizug der Vorakten ([...]) und der Akten des Einspracheverfahrens ([...]) in Sachen des Beschwerdeführers, ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art.322 Abs.2 und 393 Abs.1 lit.a. in Verbindung mit Art.396 Abs.1 lit.a der Strafprozessordnung [StPO, SR312]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§88 Abs.1 und 93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art.393 Abs.2 StPO). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung der zur Diskussion stehenden Einstellungsverfügung (Art.382 Abs.1 StPO), sodass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art.397 Abs. 1 StPO).


2.

2.1 Gemäss Art. 391 Abs. 1 StPO ist die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid nicht an (lit. a) die Begründung der Parteien sowie (lit. b) - mit Ausnahme der Zivilklagen - die Anträge der Parteien gebunden. Es gilt insoweit in tatsächlicher Hinsicht der Grundsatz der materiellen Wahrheit sowie in rechtlicher Hinsicht der Grundsatz «iura novit curia». Ein Rechtsmittel kann somit aus anderen als den vom Rechtsmittelkläger vorgebrachten Gründen gutgeheissen mit einer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Begründung abgewiesen werden (Lieber, in:Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.Auflage, Zürich 2020, Art. 391 N1). Die Einschränkung nach Art. 404 Abs. 1 StPO, wonach das Gericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten überprüft, gilt nur im Berufungs-, nicht jedoch im Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 139IV 282 E. 2.3.1 S. 284; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017 [nachfolgend Schmid/Jositsch, Handbuch], N1488). Die Tatsache, dass die Rechtsmittelinstanz nicht an die Parteianträge gebunden ist, steht nicht im Widerspruch zur Möglichkeit, das Rechtsmittel - im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO - auf einzelne Punkte zu beschränken (Lieber, a.a.O., Art. 391 N 4, mit Hinweis), und sie dispensiert die Parteien nicht von der Begründungspflicht gemäss Art.385 StPO (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art. 391 StPO N 1). Folglich kann die Rechtsmittelinstanz ihrem Entscheid andere sachverhaltsmässige und rechtliche Überlegungen zu Grunde legen und damit in den Schlussfolgerungen und im Entscheid nicht nur vom vorinstanzlichen Entscheid, sondern auch von den Anträgen der Parteien abweichen (Schmid/Jositsch, Handbuch, a.a.O., N 1487). In der Lehre wird angenommen, dass die Rechtsmittelinstanz im Rahmen von Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO nicht bloss befugt, sondern gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Untersuchungsmaxime verpflichtet ist, über die Parteianträge hinauszugehen (Lieber, a.a.O., Art. 391 N 4, mit Hinweis). Art. 391 Abs. 1 StPO wird im Beschwerdeverfahren lediglich durch das in Art.391 Abs. 2 StPO verankerte Verbot der reformatio in peius eingeschränkt (vgl.zum Ganzen Schmid/Jositsch, Handbuch, a.a.O., N 1489 ff.). Weitere Einschränkungen von Art. 391 Abs. 1 StPO, namentlich die Bindung der Rechtsmittelinstanz an die für die Vorinstanz massgebende Anklageschrift und an Art. 344 StPO (vgl. Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art.391 N 1), sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz.


2.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Ziffern 2, 3, 4 und 7 der Einstellungsverfügung vom 5. März 2020 aufzuheben. Es wird damit die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer sowie die Verrechnung des beschlagnahmten Betrags von CHF 130.- mit den Verfahrenskosten angefochten. Wie aber nachfolgend aufzuzeigen ist, ist bereits der Umstand, dass durch die Staatsanwaltschaft überhaupt eine Einstellungsverfügung erlassen worden ist, rechtlich nicht haltbar.


3.

3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit.a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit.b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit.c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit.d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit.e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. In Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist das Verfahren im Zweifelsfall weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, mit weiteren Hinweisen, 138 IV 186 E. 4 S. 191 ff.; AGEBES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1, BES.2019.131 vom 14. August 2019 E.2.1). Mit der Einstellungsverfügung wird das Strafverfahren beendigt. Die Folge davon ist, dass es betreffend den eingestellten Sachverhalt zu keinem auf eine Verurteilung des Betreffenden gerichteten Anklage- und Gerichtsverfahren mehr kommt (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 319 N 7).


3.2 Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig teilweise einstellen (Art. 319 Abs. 1 StPO). Von einer teilweisen Einstellung spricht man, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen durch einen Strafbefehl beurteilt, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung abgeschlossen werden. Eine solche Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorganges handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 S. 366; BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.5.1, 6B_654/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.3, 6B_756/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2.1, 6B_1056/2015 vom 4. Dezember2015 E. 1.3, 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2).


Soweit die Staatsanwaltschaft in Bezug auf einen inkriminierten Lebenssachverhalt einen von mehreren in Betracht fallenden Straftatbeständen als nicht erfüllt erachtet, hat sie insoweit somit nicht eine (Teil-)Einstellung des Verfahrens anzuordnen (BGer6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.5.1, mit weiteren Hinweisen) bzw. ist die Einstellung lediglich einzelner Tatbestände grundsätzlich falsch (KGer GR SK2 20 28 vom 25. September 2020 E. 7.3, mit Hinweis auf Erni, Strafbefehl und Teileinstellungsverfügung bei gleichem Sachverhalt - Übersicht über die bundesgerichtliche Rechtsprechung und Erörterung möglicher Folgen für die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft, in: forumpoenale 2020, S. 55, 58 sowie auf Ackermann, Unzulässige Teileinstellung bei gleichem Lebenssachverhalt - von unzulässiger Eröffnung, Teileinstellung und Nichtigkeit, in: forumpoenale 2017, S. 46, 47).


3.3 Der Einstellungsverfügung vom 5. März 2020 liegt derselbe Lebensvorgang zugrunde wie dem Strafbefehl vom 5. März 2020. Es sind dies die Ereignisse in der Nacht vom 6. auf den 7. September 2019 in der [...] Bar B____ an der [...]strasse [...] in Basel. Sie wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers im Strafbefehl vom 5. März 2020 rechtlich als mehrfache Hehlerei gewertet, indem (nur) C____ die Entwendung von sechs Mobiltelefonen und verschiedenen Portemonnaies angelastet wurde, dieser von den entwendeten Mobiltelefonen jedoch zwei Stück an den Beschwerdeführer übergeben haben soll. Die Tatsache, dass in jener Nacht sechs Mobiltelefone und verschiedene Portemonnaies entwendet wurden, liegt auch der Einstellungsverfügung vom 5. März 2020 zugrunde, mit welcher das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen bandenmässigen Diebstahls eingestellt wurde, weil gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige. Wenn die Staatsanwaltschaft wie im vorliegendem Fall das Untersuchungsverfahren unter dem Titel des (bandenmässigen) Diebstahls führt, im Laufe des Verfahrens hingegen zum Schluss gelangt, dass dem Beschwerdeführer keine Beteiligung an einem Diebstahl zur Last gelegt werden kann, er sich durch Übernahme von Deliktsgut jedoch der Hehlerei schuldig gemacht hat, so geht es einzig um eine andere beweismässige und rechtliche Würdigung des gleichen Lebenssachverhalts. Dabei besteht aufgrund der vorstehenden Erwägungen kein Raum für eine Einstellungsverfügung wegen bandenmässigen Diebstahls.


3.4 Wie die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 S.365f. in ihrer Beschwerdeantwort selbst darlegt, «wäre eine separate Einstellungsverfügung nicht notwendig gewesen» (Stellungnahme vom 18. November 2020, Ziff. 4, act. 9). Wie bereits ausgeführt, war die Einstellung des Verfahrens jedoch nicht nur «nicht notwendig», sondern dogmatisch falsch. Vorliegend zu beurteilende Konstellation ist zudem von jener in BGE 144 IV 362 ff. zu differenzieren, wo der Strafbefehl und nicht die Einstellungsverfügung Anfechtungsobjekt bildete. Wird die Einstellungsverfügung angefochten (so auch BGer 6B_653/2013 vom 20. März 2013) und kommt die Beschwerdeinstanz wie vorliegend zum Schluss, dass für diese kein Raum bestand, so führt dies dazu, dass die angefochtene Einstellungsverfügungaufzuheben ist (BGE144 IV 362 E. 1.4.2 S. 367; BGer 6B_653/2013 vom 20.März2014 E.3.3 und4).


3.5 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben ist, auch wenn der Beschwerdeführer nicht die Aufhebung der gesamten Verfügung beantragt hat (vgl. dazu E. 2.2). Dies ist zulässig, wenn sich daraus keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Sinne des Verbots der reformatio in peius ergibt. Wo ein Teil des Sachverhalts unter einen Straftatbestand zu subsumieren ist und für diesen Sachverhalt ein Strafbefehl erlassen wird, bedeutet das für den anderen Teil des Sachverhalts, für welche die Belastungen nicht ausreichen, dass der Strafbefehl als implizite Einstellung bzw. Nichtanhandnahme gilt (vgl. AGE BES.2020.110 vom 9. September 2020 E. 1.2.1, mit weiteren Hinweisen). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dem Strafbefehl vom 5. März 2020, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Hehlerei verurteilt worden ist, bereits eine implizite Einstellung des Verfahrens wegen bandenmässigem Diebstahl innewohnt. Durch die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer folglich hinsichtlich des Strafpunkts nicht schlechter gestellt. Gleiches gilt auch hinsichtlich der ihm mit der angefochtenen Einstellungsverfügung auferlegten Kosten, wie sogleich aufzuzeigen sein wird. Denn selbst wenn die Einstellungsverfügung zu Recht ergangen wäre, so wäre die Kostenauferlegung zu Unrecht erfolgt.


4.

Der Beschwerdeführer rügt die Auferlegung der Verfahrenskosten sowie die Verrechnung des beschlagnahmten Betrags von CHF 130.- mit den Verfahrenskosten. Er beantragt, der beschlagnahmte Betrag von CHF 130.- sei ihm zurückzuerstatten (Rechtsbegehren 1) und die Verfahrenskosten seien gemäss Ausgang des Verfahrens dem Staat aufzuerlegen (Rechtsbegehren 2).

4.1

4.1.1 Mit der Einstellungsverfügung vom 5. März 2020 wurden dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO Auslagen von CHF 335.- und eine Abschlussgebühr von CHF 250.- auferlegt (Dispositiv Ziff. 3 und 4). Von diesen Beträgen wurden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO CHF 130.- in Abzug gebracht, welche anlässlich der Festnahme des Beschwerdeführers als Kostendepot beschlagnahmt wurden. Die Staatsanwaltschaft begründet die Auferlegung der Verfahrenskosten der Einstellungsverfügung damit, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren, vor allem durch seine wahrheitswidrigen Aussagen im Strafverfahren, unnötige zeit- und kostenintensive Untersuchungshandlungen, wie z.B. Einvernahmen und Konfrontationseinvernahmen, DNA-Analysen und unnötige Haftverlängerungsverfahren, verursacht worden seien. Dadurch sei das Strafverfahren im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO erschwert bzw. eine Verlängerung der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs bewirkt worden.


4.1.2 Der Beschwerdeführer moniert diesbezüglich vorab zu Recht, dass eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 StPO nur erfolgen darf, wenn eine beschuldigte Person verurteilt wird. Bei einer Einstellungsverfügung kann Art. 426 Abs. 1 StPO keine Grundlage zur Kostenauflage bilden, sondern richtet sich die Kostentragungspflicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO. Nach dieser Bestimmung dürfen die Kosten des Verfahrens bei einem Freispruch bei einer Verfahrenseinstellung ganz teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung erschwert hat. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass die Argumentation der Staatsanwaltschaft, er habe durch wahrheitswidrige Aussagen unnötige Verfahrenshandlungen verursacht, das Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person nach Art.113 Abs. 1 StPO verletze (Beschwerde, act. 2, Rz. 14). Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung führt er aus, die Ausübung der der beschuldigten Person zustehenden Rechte dürfe keine Kostenauflage nach sich ziehen, auch wenn dadurch das Verfahren erschwert werde. Er habe kongruent ausgesagt, er habe keinen Diebstahl begangen. Er habe keine falschen Geständnisse gemacht und folglich seine Rechte nicht missbräuchlich ausgeübt (Beschwerde, act. 2, Rz. 15). Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, die Strafbehörden seien infolge des Verfolgungszwangs und des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, bei Verdachtsgründen ein Verfahren einzuleiten und alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Infolge des Anspruches auf rechtliches Gehör hätten sowohl die Konfrontationseinvernahmen wie auch DNA-Analysen ohnehin durchgeführt werden müssen (Beschwerde, act. 2, Rz. 17)


4.1.3 In der Beschwerdeantwort vom 18. November2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei in Bezug auf die Auflage der Abschlussgebühr von CHF 250.- gutzuheissen, da eine separate Einstellungsverfügung nicht notwendig gewesen wäre, im Übrigen aber abzuweisen. Durch den rechtskräftigen Strafbefehl sei belegt, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt durch mehrfache Hehlerei rechtswidrig verhalten habe und damit auch die Einleitung des Verfahrens wegen dem ebenfalls naheliegenden Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls verschuldet habe. Dies gelte umso mehr, als die einzelnen Diebstähle durch C____ sowie die Hehlerei (durch den Beschwerdeführer) in einem engen zeitlichen und örtlichen Konnex stattgefunden hätten. Mit dem rechtskräftigen Entscheid des Strafgerichts vom 14. September 2020 sei dem Beschuldigten eine Haftentschädigung für Überhaft zugesprochen worden. Daraus gehe hervor, dass dem Beschuldigten keinen Vorwurf bezüglich der Verfahrensdauer gemacht werden könne und demnach keine Verfahrenserschwerung im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO vorliege. Dies spreche jedoch nicht gegen die Kostenauflage, da das Verschulden in Bezug auf die Einleitung des Verfahrens gegeben sei.

4.1.4 In der Replik verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er wegen des gleichen Lebenssachverhalts kostenfällig der Hehlerei schuldig erklärt worden ist. Eine zusätzliche Kostenauflage aufgrund einer unnötigen und unzulässigen Einstellungsverfügung sei bundesrechtswidrig und willkürlich. Im Übrigen zählten gemäss Bundesgericht vom Staat verursachte unnötige Kosten nicht zu den von der beschuldigen Person zu tragenden Auslagen. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern für das Einstellungsverfahren weitere Verfahrenskosten angefallen seien. Es seien nicht zwei Verfahren geführt worden. Die Einvernahmen, DNA-Analyse und weitere Verfahrenshandlungen hätten sich allesamt auf das gleiche Verfahren bezogen, welches mit rechtskräftigem Strafbefehl abgeschlossen worden sei.


4.2 Da die Einstellungsverfügung insgesamt aufgehoben wird, gilt dies auch für den entsprechenden Kostenentscheid. Nachfolgend ist dennoch zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zu Recht Kosten auferlegt und mit dem Kostendepot verrechnet wurden.


4.2.1 Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 3) und der Beschwerdeführer in seiner Replik zutreffend geltend macht, wurde bezüglich des inkriminierten Lebenssachverhaltes neben der Einstellungsverfügung gleichentags ein Strafbefehl erlassen. Der Strafbefehl vom 5.März 2020 enthält den Kostenentscheid für das Verfahren betreffend den Beschwerdeführer. Dieser Kostenentscheid wurde mit der Einsprache, mit welcher lediglich Entschädigung und Genugtuung beantragt wurde, nicht angefochten. Der Kostenentscheid des Strafbefehls ist daher in Rechtskraft erwachsen (vgl.dazu auch Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 14. September 2020, Dispositiv Ziff. 4).

4.2.2 Mit dem Strafbefehl wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'613.60 auferlegt. Die Verfahrenskosten beinhalten eine Abschlussgebühr von CHF 250.- und Auslagen von CHF 1'363.60. Den Kostenbögen zum Verfahren des Beschwerdeführers ([...]; vgl. act. 10, Band 3, ohne Paginierung) ist zu entnehmen, dass sämtliche Auslagen bis auf jene für die Erstellung des DNAProfils in den Kostenentscheid des Strafbefehls aufgenommen wurden. Die Kosten für die Erstellung des DNA-Profils in der Höhe von CHF 235.- wurden dem Beschwerdeführer mit der Einstellungsverfügung auferlegt.


Es erschliesst sich weder aus dem Strafbefehl noch aus der angefochtenen Einstellungsverfügung, weshalb die Auslagen für die Erstellung des DNA-Profils mit der Einstellungsverfügung auferlegt wurden und nicht, wie sämtliche weitere Auslagen, mit dem Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hätte eine Begründung dafür spätestens in ihrer Stellungnahme im Beschwerdefahren darlegen können und müssen, was sie jedoch unterlassen hat. Es wird zu Recht nicht argumentiert, dass die Auslagen für das DNA-Profil nur mit dem Vorwurf des (bandenmässigen) Diebstahls, nicht aber mit dem der Hehlerei im Zusammenhang stünden. Sollte die Staatsanwaltschaft schlicht vergessen haben, die Kosten für die Erstellung des DNA-Profils im Rahmen des zur Anklage gebrachten Teils des Verfahrens in Rechnung zu stellen und die dort auferlegten Kosten mit dem Kostendepot von CHF 130.- zu verrechnen, so kann sie dies nicht mit einer rechtsdogmatisch unzulässigen Einstellungsverfügung nachholen. Die entsprechende Kostenauflage kann auch nicht mit einem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten begründet werden, ist doch alles, was dem Beschwerdeführer vorzuwerfen ist, mit dem diesbezüglich in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl erledigt worden.


4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Auferlegung der Verfahrenskosten sowohl in Bezug auf die Abschlussgebühr als auch auf die Auslagen fehlerhaft war. Aus der aufzugebenden Einstellungsverfügung resultieren somit keine Kosten, mit welchen das Kostendepot des Beschwerdeführers verrechnet werden könnte. Die Staatsanwaltschaft ist daher anzuweisen, die Beschlagnahme über die CHF 130.- unverzüglich aufzuheben und diesen Betrag dem Beschwerdeführer auszuhändigen.


5.

5.1 Mit Rechtsbegehren 3 hatte der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Ziffer7 der Einstellungsverfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 1'000.- sowie eine Überhaftentschädigung von CHF 3'200.- zuzusprechen. Der Beschwerdeführer habe sich 146 Tage im Freiheitsentzug befunden. Da mit dem Strafbefehl vom 5. März 2020 eine Freiheitsstrafe von 130 Tagen ausgesprochen worden sei, bestehe eine Überhaft von 16 Tagen, welche gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung begründe (Beschwerde, act. 2, Rz. 19 f.).


5.2 Mit dem Strafbefehl vom 5. März 2020 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 130 Tagen verurteilt, wovon die gesamte Dauer bereits durch den Freiheitsentzug getilgt ist (Dispositiv Ziff. 2). Mit Einsprache vom 20. März 2020 gegen den Strafbefehl beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Strafbefehl dahingehend zu ergänzen, dass dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 3'200.- sowie eine Genugtuung von CHF 1'000.- zugesprochen wird (Rechtsbegehren 1, act. 3, Beilage 4).


Das Einzelgericht in Strafsachen verfügte am 14. September 2020, dem Beschwerdeführer werde für die nach Anrechnung an die Freiheitsstrafe verbleibende Überhaft von 16 Tagen gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine Haftentschädigung von CHF1'600.- aus der Gerichtskasse zugesprochen. Zur Begründung wurde angeführt, dass das Bundesgericht bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.- pro Tag als angemessene Genugtuung erachte, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorlägen, die eine höhere geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermöchten. Bei längerer Untersuchungshaft von mehreren Monaten sei der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht falle. Vorliegend werde nicht geltend gemacht, der Beurteilte habe durch die Inhaftierung eine Arbeitsstelle verloren. Der Beurteilte sei marokkanischer Staatsbürger mit Ausländerausweis N und in einer Asylunterkunft untergebracht. Eine besonders schwere subjektive Betroffenheit sei nicht erkennbar, weshalb unter Berücksichtigung aller Umstände eine Genugtuung von CHF 100.- pro Tag, bzw. von insgesamt CHF1'600.- angemessen sei. Die Mehrforderungen wurden von der Strafgerichtspräsidentin abgewiesen.


Diese Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. September 2020 ist in Rechtskraft erwachsen. In vorliegendem Verfahren kann deshalb nicht mehr über die darüberhinausgehenden Anträge des Beschwerdeführers entschieden werden. Wenn sich der Beschwerdeführer mit der im Einspracheverfahren zugesprochenen Entschädigung nicht zufriedengestellt sah, so hätte er gegen die betreffende Verfügung der Strafgerichtspräsidentin ein Rechtsmittel ergreifen müssen. Auf die Beschwerde kann folglich betreffend Rechtsbegehren 3 nicht eingetreten werden.


6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde betreffend Rechtsbegehren3 nicht einzutreten, die Beschwerde im Übrigen jedoch gutzuheissen ist. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist aufzuheben. Es bleibt abschliessend über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.


6.1 Da der Beschwerdeführer grösstenteils obsiegt, sind für das Rechtsmittelverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

6.2

6.2.1 Dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss die amtliche Verteidigung auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Advokat [...] reichte mit Schreiben vom 24. November 2020 eine Honorarnote für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht einen Zeitaufwand von 15 Stunden und 25 Minuten sowie Barauslagen von CHF 24.40 geltend. Das Honorar für amtliche Mandate gemäss der Strafprozessordnung ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu beurteilen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde obsiegt, hat somit keinen Einfluss auf die Bemessung des seinem Verteidiger zu entrichtenden Honorars (AGE BES.2016.49 vom 23. Mai 2016 E. 4, SB.2013.121 vom 31.März 2014 E. 4.2, je mit Hinweisen). Damit ist der Stundenansatz von CHF200.- anwendbar (vgl. statt vieler AGE BES.2019.17 vom 28.März 2019 E.3.2).


Die Aufwendungen des amtlichen Verteidigers belaufen sich auf eine Stunde und 40Minuten zum praxisgemässen Stundenansatz von CHF 200.-. Die übrigen Arbeiten mit einem Aufwand über 13 Stunden und 45 Minuten wurden durch eine juristische Mitarbeiterin zu einem reduzierten Stundenansatz von CHF 133.- erledigt. Dies ergibt insgesamt ein Honorar von CHF 2'140.10, welches für den vorliegenden Fall angemessen erscheint.


Auslagen macht der amtliche Verteidiger in der Höhe von CHF 24.40 geltend (Porto CHF 15.90, 17 Kopien zu CHF 0.50 [= CHF 8.50]). Kopien sind indessen zum praxisgemässen Ansatz von CHF 0.25 pro Kopie zu entschädigen, weshalb die Auslagen diesbezüglich zu reduzieren sind. Die Auslagen werden folglich mit CHF 20.15 (Porto CHF15.90, 17 Kopien zu CHF 0.25 [=CHF 4.25]) zuzüglich Mehrwertsteuer entschädigt.


6.2.2 Wie sich aus vorgehenden Erwägungen ergibt, ist die angefochtene Einstellungsverfügung nicht nur hinsichtlich des Kostenentscheids fehlerhaft, sondern sie erweist sich aufgrund des gleichzeitig ergangenen Strafbefehls betreffend den gleichen Lebenssachverhalt insgesamt als unrichtig. Der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist folglich von der Staatsanwaltschaft zu vertreten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten für die amtliche Verteidigung der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.


Die Einstellungsverfügung vom 5. März 2020 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Beschlagnahme über CHF 130.- aufzuheben und diesen Betrag dem Beschwerdeführer auszuhändigen.


Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.


Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden zulasten der Staatsanwaltschaft ein Honorar von CHF 2'140.10 (zuzüglich CHF 164.80 Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF 20.15 (zuzüglich CHF1.55 Mehrwertsteuer) zugesprochen.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).



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